Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 5b

§ 5b – Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung

(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und normal normal pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU normal normal normal arabic erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat. (2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt. (3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig. (4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen vor dem Verkauf auf Sicherheit geprüft werden.
  • Der Hersteller muss einen Antrag bei einer benannten Stelle stellen, um die Prüfung durchzuführen.
  • Es gibt verschiedene Prüfmodule, die je nach Produkt angewendet werden können.
  • Bei erfolgreicher Prüfung erhält der Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung.
  • Diese Bescheinigung kann zeitlich befristet und mit Auflagen versehen sein, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind.